Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen. Dabei wird das bisherige Kennzeichen entwertet und Ihnen ein befristet gültiges Ausfuhrkennnzeichen zugeteilt. Zwingende Voraussetzung für die Zuteilung ist ein gültiger HU-Bescheid (im Original) für den gesamten Zulassungszeitraum.
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die vorgenannten Prägestellen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
"Welche Unterlagen muss ich mitbringen?"
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gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
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bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
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wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll: zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
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bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
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Hauptuntersuchungsbericht ( TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
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Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
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Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
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Einzugsermächtigung für ein deutsches Geldinstitut oder Einzahlungsbeleg über die Kfz-Steuer (Die von Seiten der Zulassungsstelle ausgestellte Steuererklärung ist dem Finanzamt vorzulegen)
Bei Rückfragen zur Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wittmund (0 44 62/86-116 Herr Hinrichs)inHinh
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
"Wo finde ich die Rechtsgrundlage für diese Dienstleistung?"
§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)