Wasserentnahmegebühr
Das Land Niedersachsen erhebt für bestimmte Gewässerbenutzungen (Wasserentnahmen) eine Gebühr und zwar für:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Herkunft, der Menge und der Verwendung des entnommenen Wassers.
Die Gebühr kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermäßigt werden. Auch eine Befreiung von der Gebühr ist möglich, wenn die Wasserentnahme dazu dient, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder ein Kulturdenkmal zu erhalten.
Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt. Eine Gebührenerhebung erfolgt nicht, sofern die errechnete Gebühr nicht höher als 260,00 EUR ist.
Für die Gebührenberechnung ist die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und in einer Erklärung gegenüber der Wasserbehörde mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür den Erklärungsvordruck und die Anlage zur Berechnung.
(Der Vordruck und die Anlage können aus technischen Gründen z.z. leider noch nicht herungergeladen werden.)
Weitere Information zu diesem Thema finden Sie hier
zurück