Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, welche die Beschaffenheit des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) nachteilig verändern können. Dies sind im rechtlichen Sinn feste, flüssige und gasförmige Stoffe, aus den hier aufgelisteten chemischen Stoffgruppen.
Alle Stoffe werden aufgrund ihrer pysikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in 3 Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
Veröffentlicht werden die WGK-Einstufungen in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“ (VwVwS) auf der Internet-Seite des Umweltbundesamtes.
Hier finden Sie Beispiele für Lager-, Abfüll- und Umfüllanlagen (sogen. LAU – Anlagen) sowie für für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (sogen. HBV - Anlagen).
Fachbetriebspflicht/Sachverständigenprüfungen
Einbau- u. Instandsetzungsarbeiten an VAwS-Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Ebenso unterliegen bestimmte Anlagen der einmaligen oder wiederkehrenden Prüfpflicht durch anerkannte technische Sachverständige. Diese beiden Pflichten der Anlagenbetreiber bzw. der Eigentümer sind abhängig vom Volumen der Anlage und der Wassergefährdungsklasse des eingesetzten Stoffes.
Anzeigepflicht
Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bauen und in Betrieb nehmen, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies beim Landkreis Wittmund, untere Wasserbehörde, vor Einbau, sowie bei Änderung und Stilllegung anzuzeigen.
Wichtiger Hinweis:
Die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in vielen Fällen baugenehmigungs-/anzeigepflichtig oder bedarf einer sogenannten wasserrechtlichen Eignungsfeststellung. Auch die Belange des Brandschutzes müssen beachtet werden.
Formular Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Antrag auf Eignungsfeststellung.
(Das Formular kann aus technischen Gründen z.z. leider noch nicht herungergeladen werden.)
Unterlagen, die der Anzeige bzw. dem Antrag beigefügt werden müssen.
Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften (muss an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage angebracht werden)
Anmerkung:
Im gewerblichen Bereich fallen einige solcher Anlagen seit dem 01.01.2005 in die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Emden, Brückstraße 38, in 26725 Emden.
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